Der VfEW weist darauf hin, dass eine Beibehaltung des Festlegungsverfahrens der BNetzA im Vergleich zu anderen Regulierungsbehörden zu einem ungleichen Datenerhebungsumfang bei den Gasnetzbetreibern führt. Durch das gleichzeitig steigende Datenvolumen stehen die Unternehmen vor der Herausforderung, die geforderten Daten fristgerecht und vollständig liefern zu können. Begrüßenswert ist allerdings die entgegenkommende Fristsetzung für Unternehmen im vereinfachten als auch im regulären Verfahren.
Die geforderte Pauschale Anerkennung von Liquidität in Höhe von 1/12 der Netzerlöse stellt die Unternehmen vor einen nicht zu unbeachtbaren bürokratischen Aufwand, da eine monatsweise Saldierung der Zahlungen erfolgen muss. Wir empfehlen daher in diesem Zusammenhang ein zweistufiges Prüfungsverfahren zu gewähren.
Außerdem sind wir für eine Ausweitung der Befreiung der Anlage K1 Ziffer 3, da die "Festlegung Prüfungsschwerpunkt" aus dem letzten Jahr ansonsten nicht wie von der LRegB geplant zu einer Verfahrenserleichterung führt. Wir sind der Überzeugung, dass hier eine Vereinfachung gegenüber der Festlegung der BNetzA möglich ist.