Auf Grund der LuftVO müssen Drohnen einen festgelegten Abstand nach § 21b LuftVO einhalten. Die Netzbetreiber haben jedoch ein Interesse daran, näher an die geschützten Bereiche heranfliegen zu dürfen um den Einsatz der eigenen Drohnen effektiver und effizienter zu gestalten. Zwar findet der VfEW es richtig, dass ein Überfliegen immer noch auf Grund der Gefahr eines Absturzes eingeschränkt sein solle , jedoch würde eine Sondererlaubnis eine kostengünstigere Möglichkeit bieten, die Leitungsinfrastruktur überwachen zu können.