Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat ein Festlegungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eingeleitet. Gegenstand des Festlegungsverfahrens ist die nähere Ausgestaltung und Ermittlung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze für die Jahre 2021 bis 2023 (Methodikfestlegung).
Der VfEW hat zum Festlegungsverfahren Stellung genommen und dabei insbesondere darauf hingewiesen, dass in der Praxis Uneinigkeit über die Berechnungsmethodik zur Weiterreichung des wirtschaftlichen Schadens durch Dritte durch das Qualitätselement herrscht bzw. die dafür notwendigen Parameter (Bescheid der LRegB BW) erst spät vor liegen. Dies führt oftmals dazu, dass die Netzbetreiber den Malus erst spät bzw. gar nicht an die Schadensverursacher weitergeben können und somit den wirtschaftlichen Schaden selbst zu tragen haben.
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