Der VfEW weist im Rahmen der Anhörung zum Verordnungsentwurf der EnEV Durchführungsverordnung auf einige Punkte die §§ 4 und 5 betreffend hin.
In §4 Satz 2 wird auf den § 5 Nummer 1 bis 3 verwiesen, allerdings sollte dies ebenfalls auf den § 5 Nummer 4 hinweisen und heißen: fachkundige Personen sind Sachkundige nach § 5 Nummer 1 bis 4. Diese Definition ist ohnehin bereits in § 2 EnEV-DVO-E zu finden.
Zusätzlich empfehlen wir die in § 5 als Sachkundige definierten eine zusätzliche Nummer zuzuweisen und die Ausstellungsberechtigten nach § 6 Absatz 1 Sanierungsfahrplan-Verordnung - SFP-VO Baden-Württemberg einzubeziehen.